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   BVerwG, 30.04.1985 - 1 C 33.83   

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BVerwG, 30.04.1985 - 1 C 33.83 (https://dejure.org/1985,1240)
BVerwG, Entscheidung vom 30.04.1985 - 1 C 33.83 (https://dejure.org/1985,1240)
BVerwG, Entscheidung vom 30. April 1985 - 1 C 33.83 (https://dejure.org/1985,1240)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Waffenrecht - Waffenerlaubnis - Rechtswidrigkeit - Rücknahme - Entscheidungsfehler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 71, 248
  • NJW 1986, 2066
  • NVwZ 1986, 741 (Ls.)
  • DVBl 1985, 1315
  • DÖV 1985, 980
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1985 - 1 C 33.83
    Ob der zurückgenommene Verwaltungsakt auf einem Tatsachen- oder Rechtsirrtum oder einer bewußten Fehlentscheidung der Behörde beruht (vgl. in diesem Zusammenhang den Beschluß des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 - DVBl. 1985 S. 522 f.), ist unerheblich.
  • Drs-Bund, 16.06.1972 - BT-Drs VI/3566
    Auszug aus BVerwG, 30.04.1985 - 1 C 33.83
    Diese Pflicht zur ausnahmslosen Rückgängigmachung von Verstößen gegen zwingendes Recht entspricht dem Zweck des Gesetzes, einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der inneren Sicherheit zu leisten (vgl. zu BT-Drs. VI/ 3566, S. 1).
  • BVerwG, 10.07.1984 - 1 C 108.79

    Waffenrecht - Kulturhistorische Sammlung - Voraussetzung

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1985 - 1 C 33.83
    Ausgenommen Waffen, die unter das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen fallen." und in den 1978 angemeldeten Waffen des Klägers zum Ausdruck kommende Sammlungsprinzip würde nicht den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Forderungen entsprechen, die an eine Sammlung im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG zu richten sind (vgl. die Urteile vom 10. Juli 1984 - BVerwG 1 C 108.79 - und 1 C 49.82 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 37 und 38).
  • BVerwG, 10.07.1984 - 1 C 49.82

    Waffenrecht - Sammlung - Waffen - Unternehmen

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1985 - 1 C 33.83
    Ausgenommen Waffen, die unter das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen fallen." und in den 1978 angemeldeten Waffen des Klägers zum Ausdruck kommende Sammlungsprinzip würde nicht den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Forderungen entsprechen, die an eine Sammlung im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG zu richten sind (vgl. die Urteile vom 10. Juli 1984 - BVerwG 1 C 108.79 - und 1 C 49.82 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 37 und 38).
  • BVerwG, 21.06.2017 - 6 C 3.16

    Entziehung des Doktorgrades wegen Täuschung bei Anfertigung der Dissertation

    Maßgebend ist allein, ob die Sachverhaltswürdigung unter Einbeziehung der nachträglich entstandenen oder bekannt gewordenen Tatsachen die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ergibt (BVerwG, Urteile vom 30. Januar 1969 - 3 C 153.67 - BVerwGE 31, 222 und vom 30. April 1985 - 1 C 33.83 - BVerwGE 71, 248 ; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 51; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 51).
  • BVerwG, 26.03.1996 - 1 C 12.95

    Waffenrecht: Verwertungsverbot im Bundeszentralregister getilgter Straftaten

    Die Jahresfrist ist nicht ergänzend anwendbar, wenn der Gesetzgeber erkennbar zum Schutz vorrangiger Grundrechte oder Rechtsgüter Dritter einen gesetzwidrigen Zustand schlechterdings nicht hinnehmen will, wie es z.B. bei der Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 47 Abs. 1 WaffG der Fall ist (vgl. dazu BVerwGE 71, 248 (250)).
  • BVerwG, 13.12.1994 - 1 C 31.92

    Waffenrecht - Jagdrecht - Regelvermutung - Jagtschein - Waffenschein - Entziehung

    Geht man mit der Widerspruchsbehörde davon aus, daß die in den Jahren 1974 und 1977 erteilten Waffenbesitzkarten rechtswidrig erteilt worden seien, und hält man die von den gerichtlichen Vorinstanzen gegen die Zulässigkeit einer Rücknahme angeführten Erwägungen nicht für durchschlagend, so rechtfertigt sich die Entscheidung der Widerspruchsbehörde aus § 47 Abs. 1 WaffG, der ohne Rücksicht auf die Art des Entscheidungsfehlers die Rücknahme gebietet (BVerwGE 71, 248; vgl. auch Beschluß vom 18. September 1991 - BVerwG 1 B 107.91 - Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 6).
  • BVerwG, 28.04.1987 - 1 C 18.84

    Einreiseverbot für gefährliche EU-Bürger

    WaffG § 47 Abs. 1 S 1 J: 1976 verpflichtet die Behörde zur Rücknahme einer Waffenbesitzkarte, wenn ihr bekannt wird, daß sie bei Erteilung der Waffenbesitzkarte gegen zwingendes Recht verstoßen und deswegen unrichtig entschieden hat (So auch BVerwG, 30.04.1985, 1 C 33/83, BVerwGE 71, 248).

    Dem Sammlungsziel "Faustfeuerwaffen der Systeme Colt und Browning" fehlt der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (So auch BVerwG, 10.07.1984, 1 C 108/79, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 37; So auch BVerwG, 10.07.1984, 1 C 49/82, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 38; So auch BVerwG, 30.04.1985, 1 C 33/83, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 42) erforderliche Grad der Thematisierung und Systematisierung; es erfüllt daher nicht das Tatbestandsmerkmal der "kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung" im Sinne des WaffG § 32 Abs. 1 Nr. 4 J: 1976.

    Im Rahmen dieser Vorschrift kommt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 30. April 1985 - BVerwG 1 C 33.83 - BVerwGE 71, 248 [BVerwG 30.04.1985 - 1 C 33/83]) nicht darauf an, ob das nachträgliche Bekanntwerden einen Irrtum der Behörde über den entscheidungserheblichen Sachverhalt oder einen Rechtsanwendungsfehler der Behörde betrifft.

    An der hierzu im Senatsurteil vom 30. April 1985 (a.a.O. S. 250) vertretenen Auffassung hält der erkennende Senat fest; die hiergegen erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch.

    Auf dem Gebiet des Waffenrechts hat der Gesetzgeber dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dadurch den Vorrang eingeräumt, daß - entsprechend dem Zweck des Waffengesetzes, einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der inneren Sicherheit zu leisten (vgl. Senatsurteil vom 30. April 1985 - a.a.O. S. 250) - die rechtswidrige Erlaubnis in den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 1 WaffG 1976 zwingend zurückgenommen werden muß.

    Dem Sammlungsbegriff wohnt vielmehr eine gewisse Thematisierung und Systematisierung des Sammlungsguts inne, durch die der Inbegriff der zusammengetragenen Gegenstände als Sammlung zutreffenderweise gekennzeichnet wird" (Senatsurteil vom 30. April 1985 - BVerwG 1 C 33.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 42 unter Hinweis auf die Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - BVerwG 1 C 108.79 - Buchholz a.a.O. Nr. 37 und - BVerwG 1 C 49.82 - Buchholz a.a.O. Nr. 38 ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.03.2004 - 12 A 11889/03

    Ansammlung, Bedürfnis, Bedürfnisnachweis, Erlaubnis, Kurzwaffe, Motivation,

    Eine Waffensammlung unterscheidet sich von der bloßen Ansammlung von Waffen durch eine gewisse Thematisierung und Systematisierung des Sammelguts: "Die der Sammlung zugrunde liegende Idee sowie ihr Ziel und Zweck halten die einzelnen Gegenstände, aus denen sie besteht, zusammen und geben ihr ihren besonderen Wert" (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1984, NJW 1985, 1657 [1658] und Urteil vom 30. April 1985, NJW 1986, 2066 [2067]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Januar 1992 - 2 A 11245/91.OVG -).

    Dabei reicht es aus, wenn eine solche Sammlung noch nicht vorhanden ist, aber angelegt werden soll (BVerwG, Urteil vom 30. April 1985, a.a.O.).

  • VG Berlin, 12.04.2023 - 31 K 22.22

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte

    Irrelevant ist für die Anwendung des § 45 Abs. 1 WaffG im Übrigen, welcher Art der behördliche Rechtsfehler war, der bei der ursprünglichen Entscheidung über die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis zu dem (objektiven) Rechtsverstoß geführt hat, insbesondere, ob die Behörde seinerzeit einem Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlegen war oder sogar eine bewusste Fehlentscheidung gegeben war; vielmehr ist die Behörde nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Regelung immer dann zur Rücknahme verpflichtet, wenn ihr nachträglich bekannt wird, dass sie gegen zwingendes Recht verstoßen und deswegen unrichtig entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1985 - BVerwG 1 C 33/83 -, juris Ls. u. Rn. 11; VG Bayreuth, Urteil vom 15. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 41; Gerlemann, in: Steindorf, a.a.O.).

    Die Rücknahme ist also selbst dann obligatorisch zu verfügen, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt der Behörde von Anfang im vollen Umfang bekannt war, die Behörde jedoch wegen "nachträglicher besserer Rechtserkenntnis" zu einer Neubewertung der Tatsachen gelangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1985, a.a.O., Rn. 11).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2005 - 20 A 3321/04
    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1985 - 1 C 33.83 -, BVerwGE 71, 248.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 1987 - 1 C 18.84 -, BayVBl. 1988, 184, und vom 30. April 1985 - 1 C 33.83 - a.a.O. Dadurch, dass der Beklagte nach Erlass der Rücknahmeverfügung erworbene Waffen weiter in die Waffenbesitzkarte eingetragen hat, ist auch kein die Verwirkung begründender zusätzlicher Vertrauenstatbestand geschaffen worden.

  • VG Bayreuth, 15.12.2020 - B 1 K 19.277

    Rücknahme des Kleinen Waffenscheins und die Untersagung des Erwerbs und des

    Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist nicht zu beachten, soweit die Behörde zur Rücknahme verpflichtet ist (Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 45 WaffG Rn. 5 - beck-online unter Berufung auf BVerwG, U.v. 30.4.1985 - 1 C 33/83 - DVBl. 1996, 1439, 1441 - juris; BayVGH BayVBl. 1987, 727).

    Sie hat zu erfolgen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung gegen zwingendes Recht verstoßen worden ist; auf die Art des Entscheidungsfehlers - Tatsachen- oder Rechtsirrtum oder bewusste Fehlentscheidung - kommt es nicht an (BVerwGE 71, 248, 250 = NJW 1986, 2066; Meyer GewA 1998, 89, 96).

  • VG Düsseldorf, 13.01.2009 - 22 K 1689/07

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer erteilten Waffenbesitzkarte zum Besitz einer

    Selbst bei einer bewussten Fehlentscheidung bezüglich der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse ist die Rücknahme zwingend vorgeschrieben, denn die Pflicht zur ausnahmslosen Rückgängigmachung von Verstößen gegen zwingendes Recht entspricht dem Zweck des Waffengesetzes, einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der inneren Sicherheit zu leisten, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1985 - 1 C 33/83 -, NJW 1986, 2066, Juris; Steindorf, Waffenrecht, 8. Auflage, § 45 WaffG Rdnr. 5.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1985 - 1 C 33/83 -a.a.O.

  • VG München, 27.06.2016 - M 7 S 16.161

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs von waffen- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnis

    Dies gilt unabhängig davon, ob die fehlerhafte Erteilung der Erlaubnis auf einem Rechts- oder Tatsachenirrtum oder einer bewussten Fehlentscheidung beruht (OVG NW, B. v. 22. September 2005 - 20 A 3321/04 - juris Rn. 4 m. w. N.; BVerwG, U. v. 30. April 1985 - 1 C 33/83 - juris Rn. 14; Gerlemann in Steindorff, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 45 Rn. 5).
  • VG Düsseldorf, 12.09.2019 - 22 K 7170/16
  • VG Ansbach, 20.03.2018 - AN 16 K 16.01790

    Rücknahme der Waffenbesitzkarte für Waffensammler

  • VGH Hessen, 24.07.1997 - 11 UE 4441/96

    Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit - keine

  • BVerwG, 19.08.1986 - 2 B 73.86

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • VGH Hessen, 05.07.1994 - 11 UE 1500/91

    Zum Prüfungsumfang bei der Verlängerung eines Waffenscheins; zur Gefährdung eines

  • VG Stuttgart, 10.03.2009 - 5 K 2895/08

    Privatdetektiv hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheines

  • VG Meiningen, 06.02.2001 - 2 E 3/01

    Rücknahme einer Waffenbesitzkarte; Sachkundeprüfung vor dem zuständigen

  • BVerwG, 11.06.1987 - 1 B 194.86

    Erläuterung des Begriffs der erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne des

  • VG München, 25.10.1995 - M 7 K 94.5262

    Widerruf der Erlaubnisse bezüglich des Waffenbesitzes wegen fehlender

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